Rechtsschutzordnung IVBF – Interessenverband Verpflegung. Beherbergung. Freizeit. e.V. in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 01.07.2022

Präambel:

Der Interessenverband Verpflegung, Beherbergung, Freizeit e.V.“ (IVBF), Am Sportforum 10, 04105 Leipzig (nachstehend IVBF genannt) gewährt seinen Mitgliedern Rechtsschutz in Rechtsangelegenheiten, die im Zusammenhang mit deren gewerblichen Tätigkeit als Gastronom, Betreiber von Beherbergungs- oder Freizeiteinrichtungen nach Maßgabe dieser Rechtsschutzordnung stehen. Dabei soll vor allem den Gesamtzielen des Vereins gedient und die Durchsetzung der Interessen der Mitglieder gefördert werden. Der IVBF ist keine Rechtsschutzversicherung und ersetzt eine solche auch nicht. Die gewährte Hilfe ist eine freiwillige solidarische Unterstützung aller Mitglieder für einzelne oder eine Gruppe von Mitgliedern. Der Rechtsschutz im Rahmen dieser Ordnung wird ausschließlich über die Juristen des IVBF und / oder vertraglich vom IVBF gebundene Rechtsanwälte gewährleistet. Die Rechtsschutzordnung kann jederzeit durch Beschluss des Präsidiums geändert werden.

§ 1 Allgemeines

Folgende Mitgliedschaften sind beim IVBF möglich:

I. Mitgliedschaft IVBF

1. Nutzung aller Mitglieder-Tools auf der IVBF-Seite:

  • Forum/Chatroom für alle Mitglieder 24/7
  • Rechtsfragen-Tool (Unsere Vertragsanwälte antworten binnen 3 Werktagen)
  • Schwarzes Brett

II. Premium Mitgliedschaft IVBF

1. Nutzung aller Mitglieder-Tools auf der IVBF-Seite:

  • Forum/Chatroom für alle Mitglieder 24/7
  • Rechtsfragen-Tool (Unsere Vertragsanwälte antworten binnen 3 Werktagen)
  • Schwarzes Brett

2. Abmahnsicheres Impressum (Prüfung durch unsere Vertragsanwälte)

3. Cookiebanner (mit 15.000 Seitenaufrufen – Freikontingent)

4. Anwaltliche Unterstützung (kostenlose Ersteinschätzung via E-Mail oder 15minütigem Telefonat zur Vorgehensweise bei Abmahnung (aktiv und passiv), Markenanmeldungen, allg. Fragen zum Wettbewerbs- Urheber + Markenrecht, zur Webseite + Social Media Präsenzen allg. rechtssichere Werbung durch unsere Vertragsanwälte)

5. Besondere Konditionen für Mitglieder bei unseren Vertragsanwälten in allen unter 4. genannten Fällen im Falle einer Beauftragung

III. Premium Plus – Mitgliedschaft IVBF

1. Nutzung aller Mitglieder-Tools auf der IVBF-Seite:

  • Forum/Chatroom für alle Mitglieder 24/7
  • Rechtsfragen-Tool (Unsere Vertragsanwälte antworten binnen 3 Werktagen)
  • Schwarzes Brett

2. Abmahnsicheres Impressum (Prüfung durch unsere Vertragsanwälte)

3. Cookiebanner (mit 15.000 Seitenaufrufen – Freikontingent)

4. Anwaltliche Unterstützung (kostenlose Ersteinschätzung via E-Mail oder 15minütigem Telefonat zur Vorgehensweise bei Abmahnung (aktiv und passiv), Markenanmeldungen, allg. Fragen zum Wettbewerbs- Urheber + Markenrecht, zur Webseite + Social Media Präsenzen allg. rechtssichere Werbung durch unsere Vertragsanwälte)

5. Anwaltliche Vertretung Falle einer Abmahnung, auch rückwirkend & bei Selbstverschulden. Gerichtliche Vertretung bei Erfolgsaussicht.

6. Vollständige rechtliche Überprüfung einer Webseite, eines Flyers oder einer Speisekarte. Bei erfolgreicher Prüfung: Vergabe des „Rechtssicher“-Verbandssiegels.

7. Besondere Konditionen für Mitglieder bei unseren Vertragsanwälten in allen unter 5. genannten Fällen im Falle einer Beauftragung.

Der Rechtsschutz des ivbf nach dieser Rechtsschutzordnung wird ausschließlich Premium- und Premium-Plus- Mitgliedern gewährt, die die die fällige Gebühr für das gebuchte Mitgliedschaftspaket gezahlt haben. Der Rechtsschutz bezieht sich auf rechtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit innerhalb der betreffenden Branchen unter Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Sprache.

§ 2 Gegenstand des Rechtsschutzes

1. Beratungsrechtsschutz

Der Rechtsschutz wird gewährt als Beratungsrechtsschutz bei den unter § 1 genannten Punkten und umfasst die mündliche oder schriftliche Rechtsauskunft gegenüber dem Mitglied, jedoch kein aktives Tätigwerden gegenüber Dritten.

2. Vertretungsrechtsschutz

Vertretungsrechtsschutz im Falle einer Premium- Plus-Mitgliedschaft erfolgt außergerichtlich auch rückwirkend und bei Selbstverschulden. Eine gerichtliche Vertretung erfolgt nur im Falle von Erfolgsaussichten. Vertretungsrechtsschutz wird ausschließlich auf Antrag des Mitgliedes gewährt und ist für jeden Verfahrensabschnitt gesondert einzureichen. Der Antrag kann formlos beim IVBF gestellt werden. Dem Antrag sind alle zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage erforderlichen Unterlagen wahrheitsgemäß und vollständig beizufügen. Vertretungsrechtsschutz wird nicht gewährt, wenn die Rechtsverteidigung nach dem Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. Über die Gewährung des Vertretungsrechtsschutzes (sog. Bewilligung) nach § 3 und § 4 entscheidet ein dafür berufenes Mitglied des Präsidiums. Das Präsidiumsmitglied kann die Bewilligungsbefugnis auch auf einzelne Mitarbeiter des IVBF übertragen. Die Entscheidung über die Gewährung des Vertretungsrechtsschutzes wird dem Mitglied in Textform mitgeteilt.

Der Antragsteller kann gegen Entscheidungen in Fragen des Vertretungsrechtsschutzes nach § 3 und § 4 binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Entscheidung Berufung beim Präsidium einlegen, welches hierüber entscheidet.

Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn ein Verfahrensabschnitt durch schuldhaftes Verhalten des Antragstellers (zB. Verschweigen relevanter Umstände, schuldhaftes Fristversäumnis, verspätete Vorlage von Prozessunterlagen) verloren gegangen ist oder zum Zeitpunkt der Beendigung des vom Vertretungsrechtsschutz erfassten Rechtsstreits (durch rechtskräftige Entscheidung oder abschließende Einigung) das für das Mitgliedschaftspaket fällige Entgelt nicht bezahlt ist.

Wird Vertretungsrechtsschutz gewährt, übernimmt der IVBF die Kosten der anwaltlichen außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Vertretung des Mitgliedes. Die Kostenübernahme erstreckt sich nicht auf die gegebenenfalls an den Gegner zu erstattenden Kosten des gegnerischen Prozessbevollmächtigten sowie anfallende Gerichtskosten. Diese hat das Mitglied selbst zu tragen. Erstattungsfähig sind nur die gesetzlichen Gebühren. Hat der Antragsteller nach Abschluss des Verfahrens einen vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse oder an die Gegenseite, so ist er insoweit verpflichtet, die durch den IVBF aufgewendeten Kosten zu erstatten.

3. Prozessführung

Für die Durchführung des Verfahrens ist ausschließlich das Mitglied bzw. der beauftragte Rechtsanwalt verantwortlich, z.B. für die Wahrung von Fristen, Wahrnehmung von Terminen oder die Einlegung von Rechtsmitteln. Die Fortführung eines Rechtsstreits in einer höheren Instanz ist ein neuer Verfahrensabschnitt.

§ 3 Schlussbestimmungen

Die Rechtsschutzordnung in der vorliegenden Fassung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.