Satzung des IVBF – Interessenverband Verpflegung. Beherbergung. Freizeit. e.V.
Fassung: 01.07.2022
I. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz
a) Der Verein führt den Namen „Interessenverband Verpflegung Beherbergung Freizeit e.V.“ (IVBF)
b) Sitz und Gerichtsstand ist Leipzig. Der Verein kann aber Geschäfts- und Außenstellen an anderen Orten betreiben.
c) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
d) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereines
a) Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen von Gastronomen, Hotelbetreibern, Betreibern von Freizeiteinrichtungen und Veranstaltern sowie die Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs in der betreffenden Branche. Im Vordergrund steht dabei die Unterstützung der Mitglieder bei einem rechtskonformen Handel durch Informationen, Beratung und Zurverfügungstellung einer Plattform zum Austausch. Hierdurch sollen im Ergebnis die Interessen der Verbraucher geschützt werden.
b) Der Verein berät seine Mitglieder in sämtlichen Vereinszweckbezogenen Fragen. Er berät seine Mitglieder in rechtlichen Angelegenheiten und unterrichtet sie über einschlägige rechtliche und wirtschaftliche Belange.
c) Der Verein steht für ein Faires Miteinander im Handel sowie ein faires, rechtssicheres und transparentes Auftreten gegenüber dem Kunden.
d) Der Verein kann sich zum Zwecke der Förderung der satzungsgemäßen Interessen an Unternehmen beteiligen und einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb errichten und unterhalten.
e) Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
II. Mitglieder
§ 3 Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Ein Anspruch auf eine Mitgliedschaft besteht nicht.
b) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, persönlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen, juristischen Personen, gesellschaftlichen Zusammenschlüsse und Personenvereinigungen werden, die sich in der betreffenden Branche betätigen.
c) Mitglieder, die ihren Betrieb aufgegeben haben, können persönliche Mitglieder ohne aktives und passives Wahlrecht werden, Funktionen sind bis zum Ende des Kalenderjahres der Betriebsaufgabe niederzulegen. Fördermitglieder können alle natürlichen Personen, Zusammenschlüsse oder juristische Personen sein, die ohne ordentliche Mitglieder zu sein, den Zweck des Vereines unterstützen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten und sind berechtigt, die Einrichtungen und Leistungen des Vere zu nutzen.
b) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die gemeinsamen branchenspezifischen Interessen uneigennützig zu fördern und die vereinbarten Beiträge zahlen.
c) Jedes Mitglied hat einen im Voraus zu entrichtenden Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe der Beiträge wird vom Präsidium beschlossen und in der Beitragsordnung geregelt. Mitglieder haben das Recht, binnen 14 Tagen nach Mitteilung einer Beitragserhöhung schriftlich gegenüber dem Verband ihren Austritt zu erklären. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied seinen Austritt hätte erklären können, ohne dass die Beitragserhöhung für den Restzeitraum der Mitgliedschaft wirksam wird. Beiträge und sonstige Einnahmen sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, hiervon ausgenommen ist die Finanzierung allgemeiner Verwaltungsaufgaben.
d) Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten können auch durch ein schriftlich bevollmächtigtes anderes Mitglied oder durch einen im Unternehmen tätigen Bevollmächtigten ausgeübt werden, dies gilt auch für die Ausübung des Wahlrechts.
e) Alle Mitglieder sind berechtigt entsprechend der Tagesordnung in den Versammlungen Anträge zu stellen.
§ 5 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
a) Mitgliedschaften werden durch Aufnahmeantrag in Textform (auch per E-Mail), Annahme des Antrages und Entrichtung der Aufnahmegebühr und geschlossen.
b) Über die Mitgliedschaft wird nach freiem Ermessen entschieden. Entscheidungsbefugt ist das Präsidium.
c) Die Mitgliedschaft wird für einen Zeitraum von einem Kalenderjahr geschlossen und verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, sofern das Mitglied nicht zum Ende des jeweiligen Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten in Textform (auch per E-Mail) gegenüber dem Verein seinen Austritt erklärt. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod eines Mitgliedes bzw. der Löschung im Handelsregister. Nach Betriebsaufgabe kann schriftlich eine persönliche Mitgliedschaft beantragt werden. Die Mitgliedschaft kann auch durch Ausschluss enden, wenn ein Mitglied den Satzungszweck nicht erfüllt oder länger als drei Monate seiner Beitragszahlungspflicht nicht nachgekommen ist. Während des Zeitraums unterlassener Beitragszahlung ruhen die Mitgliedsrechte. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann binnen 14 Tagen Widerspruch gegen den Ausschluss einlegen. Austritt oder Ausschluss entbindet nicht von der Zahlung noch offener Beiträge und Forderungen gegenüber dem Verein.
III. Organe des Vereines
Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und das Präsidium.
§ 6 Mitgliederversammlung
a) Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet über alle den Verein betreffende Angelegenheiten, soweit diese nicht in der Satzung ausdrücklich dem Vorstand vorbehalten sind. Sie entscheidet
– mit einfacher Mehrheit über die Wahl des Präsidiums.
– mit einfacher Mehrheit über die Billigung des Haushaltsplans.
– mit 2/3 Mehrheit über eine eventuelle vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes des Präsidiums.
– mit 2/3 Mehrheit über die Änderung des Vereinszweckes oder der Satzung.
– mit 3/4 Mehrheit über die Auflösung des Vereines.
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Eine Mitgliederversammlung ist vom Präsidium mit einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform unter Angabe von Ort und Zeit sowie der Tagesordnung einzuberufen. Ist Gegenstand der Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung, muss die Ladung die Satzungsänderung mit Begründung enthalten. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als Adresse gilt auch eine elektronische Adresse. Soll die Versammlung in Form einer Video-Konferenz stattfinden, erhalten die Mitglieder mit der Einladung eine technische Anleitung, wie sie der Versammlung beitreten können.
c) Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung. Die Befugnis liegt beim Vizepräsidenten, wenn der Präsident dies bestimmt oder verhindert ist. Der Versammlungsleiter kann für einzelne Punkte der Tagesordnung eine andere Person, auch ein Nichtmitglied, zum Leiter bestimmen. Über die Zulassung von Gästen während der Mitgliederversammlung entscheidet der Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens zwanzig Prozent der ordentlichen Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb einer Woche eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Persönliche Mitglieder und Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn der Sitzungsleiter oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder verlangen eine verdeckte Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
Findet die Mitgliederversammlung in Form einer Video- Konferenz statt, ist die Stimmabgabe in Textform möglich.
Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer, der die gefassten Beschlüsse in einer Niederschrift festhält. Diese ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer gemeinsam zu unterzeichnen. Das Protokoll wird im Anschluss an die Versammlung auf der Webseite des Vereins im Mitglieder LogIn Bereich veröffentlicht.
§ 7 Präsidium
a) Zusammensetzung
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister.
b) Amtszeit
Das Präsidium wird in der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit gewählt. Bei Tod, Abberufung oder Rücktritt eines Präsidiumsmitgliedes bestimmen die übrigen Präsidiumsmitglieder aus dem Kreis der Mitglieder einen Nachfolger bis die Mitgliederversammlung gemäß § 5 einen Nachfolger gewählt hat.
c) Aufgaben
Das Präsidium vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte des Vereines. Jedes Präsidiumsmitglied ist auch einzelvertretungsberechtigt. Das Präsidium führt seine Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich aus. Auslagen und Kosten für die Geschäftsführung sind gegen Rechnungslegung zu erstatten. Das Präsidium kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung an Dritte oder an einzelne Präsidiumsmitglieder vergeben. Einzelne Präsidiumsmitglieder können zum geschäftsführenden Präsidiumsmitglied gegen angemessene Vergütung bestimmt werden, wobei das zu beauftragende Präsidiumsmitglied bei dieser Entscheidung nicht stimmberechtigt ist. Das geschäftsführende Präsidiumsmitglied ist von den Beschränkungen des § 181 BGB umfassend befreit. Die Haftung der Präsidiumsmitglieder gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Das Präsidium kann die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise an hauptamtliche Mitarbeiter delegieren. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis in Anstellungsverhältnissen hat das Präsidium.
IV. Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereines betreibt das Präsidium die Liquidation, sofern die Mitgliederversammlung keine andere Person zum Liquidator bestimmt.
Leipzig, den 01.07.2022