„Die Bilder? Hab´ ich einfach aus dem Internet.“

Das Urheberrecht rund um eure Speisekarte und Flyer
Nicht nur eure Webseite, auch eure Speisekarten oder Flyer können potenziellen Ärger bergen. Stellt euch vor, ihr erstellt in liebevoller Kleinstarbeit eine großartige Speisekarte mit großartigen, kreativen Beschreibungen und selbst gemachten Fotos eurer Snacks und Drinks, die so gut sind, dass den Gästen allein beim Anblick das Wasser im Mund zusammenläuft. Und dann stellt ihr fest, der Kollege eine Straße weiter fand eure Karte auch so klasse, dass er sie direkt kopiert hat.

Gegen Verletzungen eurer eigenen Urheberrechte könnt ihr natürlich vorgehen – umgekehrt ist es aber genauso. Wenn ihr eure Speisekarte, Webseite oder einen Flyer erstellt, ist es grundsätzlich am besten, wenn ihr selbst der Schöpfer der Bilder und Texte seid. Fehlt es euch an Zeit oder der nötigen Kreativität, besteht selbstverständlich die Möglichkeit, auch Bilder von Dritten zu verwenden oder sich von einem Profi die Beschreibungen der Drinks und Snacks oder auch Aktivitäten, die ihr anbietet, erstellen zu lassen. Dann braucht ihr aber eine Zustimmung des Urhebers bzw. muss der von euch beauftragte Fotograf oder Texter euch die Rechte abtreten. Bilder müssen mit einem Copyright Hinweis versehen werden, Nutzungslizenzen laufen ab; auch hier ist Vorsicht geboten.

Eine urheberrechtliche Abmahnung führt in den allermeisten Fällen zu Schadensersatzansprüchen im vierstelligen Bereich und zwingt euch in einen Unterlassungsvertrag. Habt ihr etwa 10 Bilder von der Konkurrenz kopiert und deren Anwalt meldet sich bei euch, kostet euch bereits das erste Anschreiben des Anwalts über 2.000,- € zzgl. Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung der Bilder. Dieser wird im Wege der sogenannten „Lizenzanalogie“ berechnet. Man stellt sich vor, ihr hättet dem Urheber für die Dauer der Nutzung eine angemessene Lizenzgebühr bezahlt. Hierfür gibt es die MFM Tabelle, an der sich Gerichte orientieren. Dabei kommt es darauf an, ob die Bilder analog oder im Internet benutzt wurden, ob sie von einem professionellen oder Hobby- Fotografen erstellt wurden, ob sie einen Copyright Hinweis enthielten und natürlich auf die Dauer der Nutzung.

Ob eine Speisenkarte Urheberschutz genießt, hängt davon ab, ob es sich bei ihrem Inhalt um eine persönliche geistige Schöpfung gem. § 2 II UrhG handelt. Dann stellt sich die Frage nach der sogenannten „Schöpfungshöhe“. Das heißt, dass die erforderliche Schöpfungsqualität aus der Masse des Alltäglichen besonders hervorragen muss. Bei Bildern und kreativen Beschreibungen eurer Speisen und Getränke ist diese erforderliche Schöpfungshöhe meist gegeben.

Wenn jemand ohne eure Zustimmung eure Speisekarte abkupfert, könnt ihr denjenigen abmahnen, zum Unterlassen zwingen und Schadensersatz kassieren. Zudem könnte es sich um eine unzulässige Nachahmung gem. § 4 Nr. 9 c UWG handeln. Auch über diese Norm stehen euch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu.

veröffentlicht am 25.05.2023

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